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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der L&K GmbH


I. Geltungsumfang

1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der L&K GmbH gelten ausschließlich diese allgemeinen Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen; entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder davon abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Besteller, selbst wenn bei späteren Lieferungen nicht erneut ausdrücklich die Geltung vereinbart oder auf deren Geltung hingewiesen worden ist.


II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung vorliegt. Die vom Besteller fernmündlich, per email, per Telefax oder per Brief aufgegebene Bestellung stellt ein bindendes Angebot darf. Der Vertrag kommt erst durch die von uns fernmündlich, per email, per Telefax oder per Brief übermittelte Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der bestellten Ware zustande.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

III. Lieferzeit

1. Lieferfristen und Liefertermine ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien; die von uns angegebenen Liefertermine gelten als nur annährend vereinbart; verbindliche Liefertermine bedürfen in jedem Fall unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von uns nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.w.) entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beide Vertragsparteien sind in diesem Falle zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt auch beim Eintreten höherer Gewalt während eines Lieferverzugs. Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf eine Berechtigung zur Liefer- und Leistungsverzögerung können wir uns nur berufen, soweit wir den Besteller unverzüglich über die eingetretenen Hindernisse benachrichtigen.

3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei den die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

4. Sonderposten sind nur lieferbar, solange der Vorrat reicht. Ist der Vorrat erschöpft, werden wir von unserer Lieferungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde ist in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu unterrichten. Gegenleistungen sind unverzüglich zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht geliefert werden können.


IV. Gefahrtragung und Abnahme

1. Verladung und Transport der Ware erfolgen auf Gefahr des Empfängers, sofern keine anderweitige Abrede bei Vertragsschluss getroffen worden ist. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen stets auf Kosten des Bestellers. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

2. Soweit eine Abnahme der Lieferungen oder Leistungen zu erfolgen hat, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

3. Verweigert der Besteller grob fahrlässig oder vorsätzlich die Abnahme der bestellten Ware, können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Vertragserfüllung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

4. Der in den unter Ziffer 3. fallenden Fällen geltend zu machende Schadensersatz beträgt 15 % des vereinbarten Kaufpreises (Gewinnspanne). Die Geltendmachung eines höheren oder geringeren Schadens durch uns oder den Besteller wird dadurch nicht ausgeschlossen.


V. Preise und Zahlung

1. Die von uns angegebenen Preise sind vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Festlegung Euro-Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Bei frachtfreien Lieferungen gehen Erhöhungen der Frachtsätze zu Lasten des Käufers.

3. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers  mit einer Rechnung werden alle weiteren Rechungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, unsere Rechnungsansprüche an Dritte abzutreten. Bei Teillieferungen und -leistungen sind wir berechtigt, hierüber Teilrechnungen zu legen. Zahlungen des Bestellers werden zunächst auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4. Die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtkräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Besteller sich in einer ungünstigen Vermögenslage befindet oder eine Vermögensverschlechterung eingetreten ist, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die Gegenleistung Sicherheit zu verlangen und im Verweigerungsfalle unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendung vom Vertrag zurück zu treten.

6. L&K GmbH ist berechtigt Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 5076 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 717 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 717 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, jedoch ohne Verpflichtung für uns.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

7. Wir verpflichten uns, die uns entstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Machen wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug-  unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt geltend, haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers, um die Vorbehaltsware an uns nehmen zu können. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist ein Vertragsrücktritt nicht erforderlich, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.


VII. Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang auf etwaige Transportschäden zu untersuchen und diese dem Anlieferer (Spedition/Frachtführer) anzuzeigen.

2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Keine Sachmängel sind Beschaffenheiten des Liefergegenstandes oder solche Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Verwendung entstehen. Eigenschaftszusicherungen und sonstige Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Maße, Gewichtsangaben und Beschaffenheitsangaben u.s.w., Abbildungen und sonstige technische Angaben, auch solche in Prospekten, Schreiben, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar und stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

8. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

3. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Frankfurt am Main Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind aber auch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand.01.01.2012

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